Cannabis-Legalisierung und die Folgen für das Mietverhältnis
Am 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Die dortigen Regelungen haben gravierende Auswirkungen auch auf die Wohnungswirtschaft und die Nutzung der Mietwohnungen. Es ist zu vermuten, dass der offene Konsum von Cannabis auf dem Balkon von Mietwohnungen oder ggf. auch in der Wohnanlage auf den Gehwegen mit Hinblick auf die teilweise weitgehenden Legalisierungseffekte aus dem KCanG erheblich zunehmen wird. Das wiederum kann zu Streitpotenzial in der Mieterschaft und unter Nachbarn führen, wenn sich andere Mieter durch den Konsum bzw. den Geruch gestört fühlen.
Zum neuen Gesetz wollen wir auf die wichtigsten Fragen im Mietrecht näher eingehen.
Kann man das „Kiffen“ in der Wohnung verbieten, z. B. durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag?
Eine Regelung, wonach mietverträglich das Rauchen verboten wird, ist rechtlich unzulässig.
Kann jetzt jeder in der Wohnanlage oder auf seinem Balkon kiffen, wie er will?
Grundsätzlich ist der Konsum von Cannabis in der eigenen Wohnung und auch der Öffentlichkeit nunmehr legal. Ausnahmen wegen einer Nähe zu minderjährigen Personen, Schulen oder Kinderspielplätzen etc. sind zu beachten.
In Bezug auf den Konsum von Cannabis in der Wohnanlage wird es in der Rechtsprechung möglicherweise noch Streitfälle geben. Bei allen Mietverhältnissen gilt immer auch das gegenseitige Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter. Das bedeutet in der Praxis, dass die Interessen der anderen Mieter, die sich durch den teilweise sehr intensiven Cannabisgeruch belästigt fühlen, ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Was ist gesetzlich erlaubt?
Im privaten Bereich:
- Ab dem 18. Lebensjahr Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen
- Besitz von 50 Gramm Cannabis
- Aufbewahrung in der Wohnung
In der Öffentlichkeit:
- Mitführen von 25 Gramm Cannabis
Ist der Verkauf bzw. der Handel mit Cannabis nun auch legal und kann er von der Wohnung aus vorgenommen werden?
Nein. Die Regelungen aus dem KCanG beziehen sich auf den privaten Eigenkonsum. Der Handel mit Cannabis ist nach wie vor illegal. Er darf auch nicht aus der Wohnung heraus vorgenommen werden, ansonsten führt dies zur Kündigung der Wohnung.
Was kann man als Wohnungsunternehmen tun, wenn sich andere Mieter durch das „Kiffen“, insbesondere den Geruch, belästigt fühlen?
Der kiffende Mieter kann und sollte dabei auf die Entscheidung des BGH zum Rauchen aus 2015 hingewiesen werden und darauf, dass auch das Kiffen auf dem Balkon - bei nachgewiesenen Belästigungen der anderen Mieter – nicht ohne Einschränkungen hingenommen werden muss, weder vom Vermieter noch von den anderen Mietern der Nachbarwohnungen.
Das kann wie im Beispiel des BGH zum Rauchen dargestellt auch mit einer Lösung im Wege eines Zeitenplans zur Balkonnutzung zum Kiffen erfolgen.
In der Praxis würde dies so aussehen, dass dem nichtrauchenden Mieter Zeiträume freizuhalten sind, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
Quelle: VdW Bayern